Gesetze / Weinüberwachungsverordnung
WeinÜV§ 21 Erzeugungsmeldung
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/21#abs-1 (1) Erzeuger nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen die Angaben nach Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 mit Ausnahme der Ertragsrebflächen, für die die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 erfüllt sind, zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger nach Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/21#abs-2 (2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/21#abs-3 (3) Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, haben den Erzeugern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben zu liefern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/21#abs-4 (4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 entsprechen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/21#abs-5 (5) Für diejenigen Weinwirtschaftsjahre, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat, ist eine Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich.