Gesetze / Weinüberwachungsverordnung
WeinÜV§ 15 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/15#abs-1 (1) Ein Marktteilnehmer, der eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitdokument bei der Ausstellung deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Übermenge – nur zur Destillation“ einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so hat der Marktteilnehmer die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/15#abs-2 (2) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitdokument zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/15#abs-3 (3) Wer Grundwein nach § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.