Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 26 Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/26#abs-1 (1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/26#abs-2 (2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.