Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung

WeinÜV 1995

§ 26 Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/26#abs-1 (1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/26#abs-2 (2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

§ 25 § 27