§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 entlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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