Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz
WbG§ 14 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/14#abs-1 (1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/14#abs-2 (2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.