Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 14 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/14#abs-1 (1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/14#abs-2 (2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.

§ 13a § 15