Gesetze / Wasserstoffnetzentgeltverordnung

WasserstoffNEV

§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen

Stand: 01.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/7#abs-1 (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/7#abs-2 (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

§ 6 § 8