Gesetze / Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

WasserstoffBG

§ 4 Überragendes öffentliches Interesse

Stand: 02.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffBG/4#abs-1 (1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffBG/4#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffBG/4#abs-3 (3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffBG/4#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden.

§ 3 § 5