Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Stand: 10.06.2019
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.