Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 21 Härteausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/21#abs-1 (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Duldungspflicht nach § 15 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 19 Abs. 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/21#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/21#abs-3 (3) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.