Gesetze / Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
WasSiG§13V§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG%C2%A713V/1#abs-1 (1) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG%C2%A713V/1#abs-2 (2) Die Landesregierungen können die ihnen nach Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.