Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

§ 6 Gewerbesteuer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/6#abs-1 (1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/6#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 5 § 7