Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
WasKwV§ 6 Gewerbesteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/6#abs-1 (1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/6#abs-2 (2) (weggefallen)