Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

§ 10 Anwendungsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/10#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:

a)
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;
b)
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;
c)
bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/10#abs-2 (2) ...

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasKwV/10#abs-3 (3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.

§ 9