Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 8 Fachausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/8#abs-1 (1) Für jedes mündliche Prüfungsfach werden Fachausschüsse gebildet. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Prüfungsausschuss berufen. Einem Fachausschuss gehören neben dem Vorsitzenden, der zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses ist, zwei weitere Lehrer an, von denen einer Lehrer der Waldorfschule sein soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/8#abs-2 (2) Über die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung ent-scheidet der Fachausschuss auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge. Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Der Fachausschuss führt die mündliche Prüfung durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/8#abs-3 (3) Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.