Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 14 Durchführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/14#abs-1 (1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen Leistungsfeststellung des Gymnasiums gemäß § 29 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/14#abs-2 (2) In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.