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§ 14 WaldorfPVO (Sachsen) — Durchführung

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen Leistungsfeststellung des Gymnasiums gemäß § 29 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen.

(2) In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.