Gesetze / Landesrecht Bayern / Waldschadinsektenverordnung

WaldSchadInV

§ 5 Überwachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die sachgemäße Bekämpfung (§ 4) und die notwendigen Untersuchungen (§ 6) werden überwacht

1. bei Waldgrundstücken und Walderzeugnissen durch die zuständige untere Forstbehörde,

2. bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken durch die zuständige Gemeinde, die sich von der zuständigen unteren Forstbehörde beraten lassen kann.

§ 4 § 6