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§ 5 WaldSchadInV (Bayern) — Überwachung

Waldschadinsektenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die sachgemäße Bekämpfung (§ 4) und die notwendigen Untersuchungen (§ 6) werden überwacht

1. bei Waldgrundstücken und Walderzeugnissen durch die zuständige untere Forstbehörde,

2. bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken durch die zuständige Gemeinde, die sich von der zuständigen unteren Forstbehörde beraten lassen kann.