Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldbefahrungsverordnung
WaldBefV§ 3 Verfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldBefV/3#abs-1 (1) Beabsichtigt die untere Forstbehörde die Gestattung nach § 16 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zu untersagen oder einzuschränken, so teilt sie dies dem Gestattungsgeber und dem Gestattungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Gestattung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldBefV/3#abs-2 (2) Die Einschränkungs- oder Untersagungsverfügung ergeht unter Angabe von Gründen. Sie legt auch dar, inwieweit beziehungsweise ob von der erteilten Gestattung noch Gebrauch gemacht werden darf.