§ 6
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 03.03.2009 – 2 BvC 3/07Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte: Unvereinbarkeit der Bundeswahlgeräteverordnung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/6#abs-1 (1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/6#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/6#abs-2 (2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/6#abs-3 (3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/6#abs-4 (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/6#abs-5 (5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht im Büro des Bundestages.