Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WahlPrG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/13#abs-1 (1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/13#abs-2 (2) Der Ausschuß hat nach neuer Schlussentscheidung dem Bundestag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/13#abs-3 (3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 12 § 14