Gesetze / Waffenregistergesetz

WaffRG

§ 3 Registerbehörde

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/3#abs-1 (1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/3#abs-2 (2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/3#abs-3 (3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 § 4