Gesetze / Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr§ 6
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
1. Als Abfindung für die Übertragung der nach den Bestimmungen dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände gewährt das Reich den Ländern einen Betrag, der nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
2. Das Anlagekapital wird berechnet nach dem Stand vom 1. April 1921.
3. Die Abfindung erfolgt, soweit nicht eine Schuldübernahme stattfindet, durch Zahlung einer 4prozentigen Rente vom 1. April 1921 ab. Die Zahlung von Tilgungsraten bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und den Ländern vorbehalten.