1. Als Abfindung für die Übertragung der nach den Bestimmungen dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände gewährt das Reich den Ländern einen Betrag, der nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
2. Das Anlagekapital wird berechnet nach dem Stand vom 1. April 1921.
3. Die Abfindung erfolgt, soweit nicht eine Schuldübernahme stattfindet, durch Zahlung einer 4prozentigen Rente vom 1. April 1921 ab. Die Zahlung von Tilgungsraten bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und den Ländern vorbehalten.