Gesetze / Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau
WaStrSchlBetrZV 2008§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrSchlBetrZV%202008/2#abs-1 (1) Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg werden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Einer solchen Anmeldung bedarf es nicht, wenn die Schleuse durch eine Fernsteuerzentrale fernbedient wird. Verfahren und Form der Anmeldung werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrSchlBetrZV%202008/2#abs-2 (2) Fahrzeuge der gewerblichen sowie der nicht gewerblichen Schifffahrt können im Nachtverkehr mit den Fahrzeugen der angemeldeten gewerblichen Schifffahrt mitgeschleust werden, wenn sich daraus keine Verzögerungen im angemeldeten Schleusungsablauf ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrSchlBetrZV%202008/2#abs-3 (3) Die Regelungen zum Schleusenrang nach § 6.29 BinSchStrO und § 6.28 DonauSchPV bleiben unberührt.