Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz
WaStrAbG§ 6
Stand: 31.07.2026
Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.