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Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4Bek 1981-09-07

I.

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

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in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
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in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)

eingeführt sind.

WZG§4Bek 1981-09-07

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/WZG§4Bek 1981-09-07/i.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/WZG§4Bek 1981-09-07/i., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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