Gesetze / Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

WWSUVtrAnl VIII

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/9#abs-1 (1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertragsparteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/9#abs-2 (2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.

§ 8 § 10