Gesetze / Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl IArt 6 Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/6#abs-1 (1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:
Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/6#abs-2 (2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/6#abs-3 (3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher oder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Guthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der Weise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/6#abs-4 (4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig.