Gesetze / Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

WWSUVtrAnl I

Art 14 Entsendung von Mitarbeitern

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/14#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische Republik zu entsenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/14#abs-2 (2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:

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Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundesbank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs für amtliche Zwecke,
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Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch staatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik (insbesondere Polizeiorgane),
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Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20I/14#abs-3 (3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser Anlage eingerichtet werden.

Art 13