Gesetze / Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

WWSUVtr

Art 30 Zölle und besondere Verbrauchsteuern

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/30#abs-1 (1) Die Deutsche Demokratische Republik übernimmt schrittweise im Einklang mit dem Grundsatz in Artikel 11 Absatz 3 das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die besonderen Verbrauchsteuern nach Maßgabe der Anlage IV.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/30#abs-2 (2) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß ihr Zollgebiet den Geltungsbereich dieses Vertrags umfaßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/30#abs-3 (3) Der Grenzausgleich zwischen den Erhebungsgebieten für Verbrauchsteuern beider Vertragsparteien, ausgenommen für Tabak, entfällt. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Der Ausgleich der Aufkommensverlagerungen wird durch besondere Vereinbarungen geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/30#abs-4 (4) Zwischen den Erhebungsgebieten wird der Versand unversteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Maßgabe der Bestimmungen zugelassen, die den Verkehr mit unversteuerten Waren innerhalb eines Erhebungsgebiets regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/30#abs-5 (5) Die Steuerentlastung für auszuführende Waren wird erst beim Nachweis der Ausfuhr in andere Gebiete als die der beiden Erhebungsgebiete gewährt.

Art 29 Art 31