Gesetze / Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

WWSUVtr

Art 23 Renten der Unfallversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/23#abs-1 (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/23#abs-2 (2) Die Bestandsrenten der Unfallversicherung werden bei der Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokratischen Republik neu festgesetzt und gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/23#abs-3 (3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzusetzende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate vor dem Unfall festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtr/23#abs-4 (4) Artikel 20 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.

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