Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

WWSUG

Art 23 § 5 Übergangsregelung für besondere Personengruppen

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in Deutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen Tabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 1996 beginnt.

Art 23 § 4 Art 24 § 1