Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

WWSUG

Art 23 § 3 Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/23-3#abs-1 (1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) genommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente sowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/23-3#abs-2 (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 für die nach dem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Zeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/23-3#abs-3 (3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlenden Rente wird ein Zuschuß zur Krankenversicherung geleistet.

Art 23 § 2 Art 23 § 4