Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 56 Sitzungen des Vorstands

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/56#abs-1 (1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/56#abs-2 (2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 55 § 57