Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 45 Durchführung der Verbandsschau

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/45#abs-1 (1) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbandsschau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau einzuladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/45#abs-2 (2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/45#abs-3 (3) Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter Mängel.

§ 44 § 46