Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/40#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/40#abs-2 (2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/40#abs-3 (3) Durch Enteignung können
1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder
4.
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 40 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 11.08.2021 – 5 K 882/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.06.2005 – 20 A 3419/03Wasser- und Bodenverband: Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für polderübergreifenden Hochwasserschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.