Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
WVögelAbkGArt 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 einen Vogel beunruhigt oder tötet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/4#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 einen Vogel entnimmt, jagt oder fängt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/4#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/4#abs-4 (4) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können einbezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/4#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.