Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
WVögelAbkGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/3#abs-1 (1) Es ist verboten, Vögel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/3#abs-2 (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn
Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden. Maßnahmen aus Gründen der Verteidigung sind von den Verboten des Absatzes 1 ausgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WV%C3%B6gelAbkG/3#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen"