Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 6 Allgemeine Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/6#abs-1 (1) Unter Berücksichtigung besonderer konzeptioneller, betriebsorganisatorischer und wirtschaftlicher Bedingungen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Vorgabe nach § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes abgewichen werden, sofern die Grundsätze der Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität gewahrt bleiben. Von der Vorgabe des § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes darf auch dann abgewichen werden, wenn mit jedem die 80 Plätze überschreitenden Platz ein weiterer gesonderter separater Kurzzeitpflegeplatz im selben Gebäude oder im selben räumlich verbundenen Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl 120 Plätze nicht überschreitet. Eine Abweichung nach Satz 2 setzt voraus, dass ein besonderes, auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze führt zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/6#abs-2 (2) Es ist auf eine für die Nutzerinnen und Nutzer überschaubare baulich-räumliche Struktur hinzuwirken. In den Einrichtungen sollen Wohnbereiche so errichtet werden, dass nicht mehr als 36 Personen - unterteilt in Gruppen - betreut werden können. Lange Flure sind zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/6#abs-3 (3) Bei der baulich-räumlichen Gestaltung darf eine Nettogrundfläche von 45 qm je Nutzerin oder Nutzer nicht unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/6#abs-4 (4) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.