Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 25 Allgemeine Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/25#abs-1 (1) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/25#abs-2 (2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.