Gesetze / Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz

WStrGEG

Art 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrGEG/5#abs-1 (1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrGEG/5#abs-2 (2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.

Art 4 Art 6