Gesetze / Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
WStrGEGArt 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrGEG/5#abs-1 (1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrGEG/5#abs-2 (2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.