Gesetze / Werksteinherstellerausbildungsverordnung

WStHAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
2.
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
3.
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 10 § 12