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Gesetze / Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen

WSchZinsBek 38

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Juni 1984 auf viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.

Der Bundesminister der Justiz

WSchZinsBek 38

Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/WSchZinsBek 38/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/WSchZinsBek 38/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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