Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 42 Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/42#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer gemäß § 29 Abs. 1, die praktische Prüfung auf die Fächer gemäß § 31.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/42#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Fächern der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme der Fächer Deutsch und Englisch zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. Der Antrag zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/42#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1. das Fach Englisch,
2. das Fach Deutsch,
3. ein weiteres Pflichtfach und
4. ein weiteres Vorrückungsfach der letzten Jahrgangsstufe.
In den Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, findet auf Antrag des Prüflings eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/42#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Stoff der letzten Jahrgangsstufe und dauert je Fach mindestens 15 Minuten. Bei der mündlichen Prüfung soll, unbeschadet der notwendigen Behandlung anderer Stoffgebiete, auch auf Lehrplanthemen der letzten Jahrgangsstufe eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Stoffgebieten des Lehrplans vorbehalten bleiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/42#abs-5 (5) Abweichend von Abs. 4 gilt für die mündliche Prüfung im Fach Englisch § 30 Abs. 6 Satz 2 und im Fach Deutsch § 30 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.