Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG 2020

§ 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen

Stand: 30.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/11#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50, 50a und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/11#abs-2 (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.

§ 10 § 12