Gesetze / Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung
WSEMVergV§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSEMVergV/1#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Wehrsoldgesetzes kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes ein erhöhter Wehrsold gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSEMVergV/1#abs-2 (2) Der erhöhte Wehrsold wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSEMVergV/1#abs-3 (3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSEMVergV/1#abs-4 (4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.