Art 19a Bericht über einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung
Stand: 02.10.2026
Bis zum 11. Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. In dem Bericht wird insbesondere die Durchführbarkeit der Verpflichtung der Hersteller bewertet, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu beteiligen, wenn diese Hersteller Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten.