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# Art 19a WRRL — Bericht über einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung

WRRL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 11. Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. In dem Bericht wird insbesondere die Durchführbarkeit der Verpflichtung der Hersteller bewertet, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu beteiligen, wenn diese Hersteller Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten.

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Zitiervorschlag: Art 19a WRRL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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