§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09Zitiert von 7
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 29/04
- BVerwG, 22.02.2012 – 6 C 11/11Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zeitsoldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr; RechtsschutzbedürfnisZitiert von 39
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 – L 16 R 758/11
4 Entscheidungen zu § 7 WPflG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/7#abs-1 (1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/7#abs-2 (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen.