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§ 11 WPBV (Bayern) — Bauwerksverzeichnis, Angaben über Unterhaltungsverpflichtete und Kostenbeiträge

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km) darstellen. Die bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.